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Regelungen für Stockwerkeigentümer sind klar und sinnvoll

20.07.2023 aNR Hans Egloff, Präsident HEV Schweiz

Bereits Nationalrat Jürg Grossen verlangte mit seiner Motion ein «Recht auf Laden» für Mieter und Stockwerkeigentümer. Er wollte den Bundesrat damit beauftragen, gesetzliche Grundlagen für einen Anspruch von Mietern und Stockwerkeigentümern auf den Zugang zu einer Ladestation für Elektroautos zu schaffen. Diese Motion ist inzwischen abgeschrieben worden – denn sie wurde im Rat nicht innert zweier Jahre abschliessend beraten. Nun versucht NR Bruno Storni mit seinem noch weitergehenden Vorstoss, eine Änderung des ZGB herbeizuführen. Er verlangt vom Bundesrat, die bestehenden Regelungen im Stockwerkeigentumsrecht so anzupassen, dass energetische Sanierungen (Gebäudehülle und Haustechnik) sowie PV-Anlagen und Elektroautoladeeinrichtungen an STWE-Liegenschaften erleichterten Regelungen unterliegen.

Beschlussfassung

Es gilt klar, Folgendes festzuhalten: Das geltende Privatrecht enthält für die Beschlussfassung baulicher Massnahmen eine ausgewogene und bewährte Regelung. Die Errichtung einer PV-Anlage oder einer Elektroladeinfrastruktur stellt eine wertvermehrende und damit nützliche bauliche Massnahme dar. Die Beschlussfassung der Gemeinschaft für solche Massnahmen unterliegt gemäss den gesetzlichen Regelungen dem qualifizierten Mehr (Zustimmung der Mehrheit aller Eigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt). Sind Investitionen in solche Anlagen attraktiv, werden sie in der Praxis in aller Regel realisiert. Der Entscheid über die Errichtung solcher Anlagen ist der Privatautonomie der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu überlassen.

Bewährte Regelung im ZGB

Das geltende ZGB ist diesbezüglich angemessen. Aus dem heutigen Recht ergeben sich keine Hindernisse. Entstehen Verzögerungen bei der Errichtung solcher Anlagen, liegt dies nicht an den rechtlichen Rahmenbedingungen des ZGB, sondern an faktischen Gegebenheiten wie beispielsweise an ungenügenden finanziellen Anreizen, fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten etc. Die Frage, ob Förderungen und Anreize für solche Anlagen bestehen, betreffen sämtliche Mehrfamilienhäuser. Für entsprechende Regelungen sind die Kantone zuständig. Es braucht somit keine Bundesregulierung und keinen staatlichen Zwang.

Zu meinem grossen Bedauern hat der Nationalrat in dieser Sommersession nicht eingesehen, dass es keine Änderung im Privatrecht braucht. Nun ist die vorberatende Kommission des Ständerats am Zug. Möge sie Vernunft walten lassen!